Satzung des Modellflugclubs Halle / Oppin e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Modellflugclub Halle / Oppin e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 06188 Landsberg Flugplatz 12 und ist im Vereinsregister des Landes Sachsen – Anhalt am Amtsgericht Stendal unter der Reg. – Nr.: 20853 eingetragen

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes.
(2) Der Modellflugclub Halle / Oppin e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in

  • der Einbeziehung interessierter Bürger in den Modellflugsport bei strikter Beachtung individueller Interessen und Neigungen
  • der Organisation und Durchführung von unterschiedlichen Veranstaltungen unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Modellfluganlage Oppin und im Rahmen der Möglichkeiten der aktuellen Flugplatzbenutzungsordnung des Verkehrslandeplatzes Halle / Oppin.
  • der Gestaltung einer ansprechenden Öffentlichkeitsarbeit durch die Organisation von Ausstellungen der Teilnahme an Modellflugveranstaltungen
    (2) Der Vorstand gestaltet die Zusammenarbeit mit dem DMFV e. V. und sichert in erster Linie die Interessen der Mitglieder des MFC Halle / Oppin e. V.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Zwischen dem Vorstand und dem Antragsteller wird im Rahmen des Aufnahmeantrages ein „Probejahr“ vereinbart. In der Beitragsordnung des MFC sind dazu die Bedingungen festgelegt. Der Antragsteller gilt als aufgenommen, wenn die Zustimmung der Mitglieder in einfacher Mehrheit erfolgte. Der Übergang des Mitgliedes vom Probejahr in die Vollmitgliedschaft erfolgt nach Ablauf der Frist gleitend.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung ist unanfechtbar

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst vorgeschlagen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung, welche die Streichung ankündigt, drei Monate vergangen sind.
(5) Wer fahrlässig gegen geltende Sicherheitsbestimmungen – Flugplatzordnung der Flugplatz-Gesellschaft mbH und Modellflugordnung – verstößt, kann auf Beschluss des Vorstandes zeitweise oder ganz vom Modellflugbetrieb ausgeschlossen werden. Im besonders schwerem Falle wird der Mitgliederversammlung der Ausschluss vorgeschlagen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis zu fünf Mitgliedern:

  • Vorsitzenden
  • Stellvertreter und Verantwortlicher für materielle Basis / Technik
  • Schatzmeister
  • Beisitzer
  • Beisitzer
    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    (3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert über 500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfordern. Jeweils die alleinige Verfügungsberechtigung zum Vereinskonto erhalten:
    a) der Schatzmeister, zur Durchführung aller mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Transaktionen
    b) der Vorsitzende bei Verhinderung des Schatzmeisters
    c) der Stellvertreter bei Verhinderung des Schatzmeisters
    Zur Durchführung der Finanztätigkeit wird eine mit einem Tageslimit von 1000,00€ je Transaktion begrenzte EC-Karte am Gelautomaten eingesetzt.
    (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von mindestens drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    (5) Der Vorstand wird von den Mitgliedern durch direkte Wahl, durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gewählt.
    (6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereines die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet, oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies in Textform und unter der Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt.
(2) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach §8Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, an der mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, vorzunehmen.

§ 9 Die Auflösung des Vereines

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Deutscher Modellflieger Verband e.V.
Adresse: Rochusstraße 104 – 106 in 53123 Bonn,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Datenschutz

(1) Mit der Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein werden nachfolgende Daten erhoben:
➢ Adresse
➢ Geburtstag
➢ Anschrift
➢ Rufnummer
➢ Bankverbindung
Diese persönlichen Daten werden in dem vereinseigenen EDV – System des Vorsitzenden und Schatzmeisters gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Als Mitgliedsverein des DMFV ist der Verein verpflichtet, die Namen der Mitglieder des DMFV an den Verband zu melden. Die Meldung beinhaltet nachfolgende persönliche Daten:
➢ Name / Geburtsdatum
➢ Anschrift
➢ Rufnummer
➢ Funktionen im Verein
(3) Maßnahmen zur Sicherung der vereinsinternen Kommunikation:
Der Vorstand macht besondere Ereignisse im Vereinsleben, insbesondere ex- und interne Veranstaltungen, Wettkämpfe, Feierlichkeiten und Arbeitseinsätze in erster Linie über Veröffentlichungen an der Informationstafel, im geschützten Mitgliederbereich der Homepage des MFC und und über dem Postweg, sowie den Verbandsorganen bekannt. Dabei können personengebundene Daten veröffentlicht werden. Dabei kann das Mitglied jeder Zeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. Eine Veröffentlichung der Mitgliederdaten wird in diesem Falle ausgeschlossen.
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben (eingeschlossen die zeitweise Ausführung von spezifischen Aufgaben) und die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordern, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen eine schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
Für eine zeitnahe Information der Mitglieder und der Kommunikation zwischen den Mitgliedern werden zukünftig digitale Medien (Mailverkehr) in erster Linie eingesetzt. Mitglieder ohne Internetanschluss werden über die bisher üblichen Wege kontaktiert.
(4) Datenübermittlung, die nicht für die unmittelbare Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind
➢ Der Verein informiert die territoriale Tagespresse und die Zeitschriften des Modellflugverbandes über Veranstaltungen, Modellfliegertreffen und weitere Aktivitäten. Dafür ist eine Einverständniserklärung der jeweiligen Mitglieder erforderlich. Diese Erklärung schließt Veröffentlichen auf der vereinseigenen Homepage mit ein.
➢ Das Mitglied ist berechtigt, jeder Zeit diese Einverständniserklärung zu widerrufen. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten für Werbezwecke wird ausgeschlossen.
(5) Beim Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein, werden:
➢ Name / Geburtsdatum
➢ Adresse
➢ Telefonnummern / Internetadresse
aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personengebundene Daten des austretenden Mitgliedes, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufbewahrt.
(6) Zusätzlich schließt sich der Verein den geltenden Datenschutzbestimmungen des DMFV an.

Die vorliegende aktualisierte Satzung des Modellflugclub Halle / Oppin e. V. wurde im Rahmen der Beschlussfassung zum 28. Januar 2023 diskutiert und entsprechend Beschlussprotokoll angenommen.

gez. Hecker

Unterschrift Vorsitzender